1. Zuwendungszweck
Die Stiftung hat die
satzungsgemäße Aufgabe, im Rahmen des zusammenwachsenden
staatenübergreifenden Europa, die Pflege der deutschen Kultur in
Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien zu fördern und zu
unterstützen. Dies gilt vor allem für die noch heute von Donauschwaben
bewohnten Gebiete und die dort lebenden Donauschwaben.
Sie fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel insbesondere
- die Pflege der deutschen Sprache, vorrangig der deutschen Muttersprache,
- die Aus- und Weiterbildung vor allem von donauschwäbischen
Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern, Lehrerinnen und Lehrern,
Journalistinnen und Journalisten sowie Kulturschaffenden in
deutschsprachigen Ausbildungsstätten und Einrichtungen,
- den Schüler-, Jugend- und Studentenaustausch sowie sonstige Jugendbegegnungen,
- Paten- und Partnerschaften mit Städten, Gemeinden und
Landkreisen in Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien, in denen
Deutsche, vorrangig Donauschwaben, leben,
- den kulturellen Austausch zwischen Vereinen, Verbänden, Gruppen und Kulturinstitutionen und
- sonstige kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen.
2. Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendung
können Maßnahmeträger (Verbände, Vereine, Organisationen, Institutionen
und sonstige Einrichtungen) sowohl in Deutschland als auch in Ungarn,
Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien sein.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können grundsätzlich nur gewährt werden,
wenn die Zuwendungsempfänger ihrerseits
einen eigenen Beitrag zur Durchführung des Projekts nachweisen, z. B.
durch Eigenmittel oder eigene Arbeitsleistung
und
wenn der Zuwendungszweck ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden kann.
4. Zuwendungsfähige Maßnahmen
Die Stiftung gewährt in
erster Linie Zuwendungen zu Projekten im Sinne einer
Spitzenfinanzierung, die auch von dritter Seite gef ördert werden.
Maßnahmen deutscher Träger im Rahmen von
kommunalen Partnerschaften können gefördert werden, wenn sie ihrer Art
nach einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des Förderzwecks der
Stiftung darstellen.
Projekte des Jugendaustausches und der sprachfördernden Aus- und Fortbildung haben Vorrang.
5. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung wird
von der Stiftung nach den Erfordernissen des Einzelf alles festgesetzt.
Sie richtet sich danach, was für die Erfüllung des Zuwendungszwecks
notwendig ist, abzüglich der Leistung Dritter und einer angemessenen
Eigenbeteiligung.
6. Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in der
Regel als Festbetragsfinanzierung gewährt. Über die Zuwendung wird ein
Vertrag mit dem Empfänger abgeschlossen. Sämtliche Änderungen und
Abweichungen bedürfen - soweit sie nicht im Zuwendungsvertrag
zugelassen sind - der vorherigen Einwilligung des Zuwendungsgebers, die
rechtzeitig mit Angabe von Gründen einzuholen ist.
7. Auszahlung
Die Zuwendung wird gegen
Nachweis der zweckbestimmten Verwendung der Mittel ausbezahlt, der in
der Regel spätestens 1 Monat nach Durchführung der Maßnahme zu
erbringen ist. In begründeten Fällen sind auf Antrag vorherige
Teilzahlungen möglich. Die Mittel sind innerhalb von 2 Monaten
einzusetzen. Mittel, die innerhalb von 12 Monaten nach der Durchführung
der Maßnahme vom Zuwendungsempfänger zur Auszahlung nicht abgerufen
werden, verf allen.
8. Nachweis der Verwendung
Der Zuwendungsempfänger hat
schriftlich zu bestätigen, daß die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet
worden ist. Er hat der Erklärung eine Zusammenstellung der tatsächlich
entstandenen Kosten und der Finanzierung beizufügen.
Der im Antrag angegebene Kosten- und
Finanzierungsplan ist Grundlage der Abrechnung und für den
zahlenmäßigen Nachweis der Mittelverwendung verbindlich.
Die Donauschwäbische Kulturstiftung kann
zusätzlich die Bestätigung einer öffentlichen Stelle (z. B. Gemeinde)
oder die Vorlage weiterer Nachweise fordern.
9. Rückforderung
Die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn
- sie nicht innerhalb der gesetzten Frist für ihren bestimmten Zweck verwendet worden ist,
- ein ordnungsgemäßer Nachweis der Verwendung innerhalb von 12 Monaten nach der Durchführung der Maßnahme nicht vorgelegt wird,
- mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden sind oder
- die für die Zuwendung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.
Von der Rückforderung kann insoweit
abgesehen werden, als der bestimmte Zweck teilweise oder nur für einen
Teil der Bindungsfrist erfüllt worden ist.
10. Verfahren
Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
- Eine Beschreibung der Maßnahme (mit eindeutigem Bezug zum Förderzweck der Stiftung),
- Teilnehmerkreis, Zahl der Teilnehmer bzw. Pläne und Abbildungen, soweit zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich,
- ein Kostenvoranschlag (mit genauen und konkreten Angaben zu den Einzelkosten),
- ein beantragter oder bewilligter Finanzierungsplan mit Angabe
anderer Zuwendungen (Drittmittel sind unbedingt anzugeben, auch wenn
sie nur beantragt wurden und auch keine Stellungnahme vorliegt),
- ein Zeitplan über die Abwicklung bzw. ein Programm über den Ablauf der Maßnahme,
- ggf. vorhandene fachliche Stellungnahmen.
Die Stiftung kann von sich aus weitere
Nachweise und fachliche Beurteilungen anfordern. Die Anträge können
formlos gestellt werden.