FÖRDERUNG
Grundsätze für die Vergabe und satzungsgemäße Verwendung von Zuwendungen
Hier können Sie das Antragsformular herunterladen:
Grundsätze für die Vergabe und satzungsgemäße Verwendung von Zuwendungen
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Die Stiftung hat die satzungsgemäße Aufgabe, im Rahmen des zusammenwachsenden staatenübergreifenden Europa, die Pflege der deutschen Kultur in Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien zu fördern und zu unterstützen. Dies gilt vor allem für die noch heute von Donauschwaben bewohnten Gebiete und die dort lebenden Donauschwaben.
Sie fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel insbesondere
Empfänger der Zuwendung können Maßnahmeträger (Verbände, Vereine, Organisationen, Institutionen und sonstige Einrichtungen) sowohl in Deutschland als auch in Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien sein.
Zuwendungen können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Zuwendungsempfänger ihrerseits einen eigenen Beitrag zur Durchführung des Projekts nachweisen, z. B. durch Eigenmittel oder eigene Arbeitsleistung und wenn der Zuwendungszweck ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden kann.
Die Stiftung gewährt in erster Linie Zuwendungen zu Projekten im Sinne einer Spitzenfinanzierung, die auch von dritter Seite gef ördert werden. Maßnahmen deutscher Träger im Rahmen von kommunalen Partnerschaften können gefördert werden, wenn sie ihrer Art nach einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des Förderzwecks der Stiftung darstellen.
Projekte des Jugendaustausches und der sprachfördernden Aus- und Fortbildung haben Vorrang.
Die Höhe der Zuwendung wird von der Stiftung nach den Erfordernissen des Einzelf alles festgesetzt. Sie richtet sich danach, was für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig ist, abzüglich der Leistung Dritter und einer angemessenen Eigenbeteiligung.
Die Zuwendung wird in der Regel als Festbetragsfinanzierung gewährt. Über die Zuwendung wird ein Vertrag mit dem Empfänger abgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Abweichungen bedürfen – soweit sie nicht im Zuwendungsvertrag zugelassen sind – der vorherigen Einwilligung des Zuwendungsgebers, die rechtzeitig mit Angabe von Gründen einzuholen ist.
Die Zuwendung wird gegen Nachweis der zweckbestimmten Verwendung der Mittel ausbezahlt, der in der Regel spätestens 1 Monat nach Durchführung der Maßnahme zu erbringen ist. In begründeten Fällen sind auf Antrag vorherige Teilzahlungen möglich. Die Mittel sind innerhalb von 2 Monaten einzusetzen. Mittel, die innerhalb von 12 Monaten nach der Durchführung der Maßnahme vom Zuwendungsempfänger zur Auszahlung nicht abgerufen werden, verf allen.
Der Zuwendungsempfänger hat schriftlich zu bestätigen, daß die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Er hat der Erklärung eine Zusammenstellung der tatsächlich entstandenen Kosten und der Finanzierung beizufügen.
Der im Antrag angegebene Kosten- und Finanzierungsplan ist Grundlage der Abrechnung und für den zahlenmäßigen Nachweis der Mittelverwendung verbindlich.
Die Donauschwäbische Kulturstiftung kann zusätzlich die Bestätigung einer öffentlichen Stelle (z. B. Gemeinde) oder die Vorlage weiterer Nachweise fordern.
Die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn
Von der Rückforderung kann insoweit abgesehen werden, als der bestimmte Zweck teilweise oder nur für einen Teil der Bindungsfrist erfüllt worden ist.
Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
Die Stiftung kann von sich aus weitere Nachweise und fachliche Beurteilungen anfordern. Die Anträge können formlos gestellt werden.