FÖRDERUNG

Grundsätze für die Vergabe und satzungsgemäße Verwendung von Zuwendungen

Hier können Sie das Antragsformular herunterladen:

PDF-Dokument
Word-Dokument

1. Zuwendungszweck

Die Stiftung hat die satzungsgemäße Aufgabe, im Rahmen des zusammenwachsenden staatenübergreifenden Europa, die Pflege der deutschen Kultur in Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien zu fördern und zu unterstützen. Dies gilt vor allem für die noch heute von Donauschwaben bewohnten Gebiete und die dort lebenden Donauschwaben.

Sie fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel insbesondere

  • die Pflege der deutschen Sprache, vorrangig der deutschen Muttersprache,
  • die Aus- und Weiterbildung vor allem von donauschwäbischen Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern, Lehrerinnen und Lehrern, Journalistinnen und Journalisten sowie Kulturschaffenden in deutschsprachigen Ausbildungsstätten und Einrichtungen,
  • den Schüler-, Jugend- und Studentenaustausch sowie sonstige Jugendbegegnungen,
  • Paten- und Partnerschaften mit Städten, Gemeinden und Landkreisen in Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien, in denen Deutsche, vorrangig Donauschwaben, leben,
  • den kulturellen Austausch zwischen Vereinen, Verbänden, Gruppen und Kulturinstitutionen und
  • sonstige kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen.
2. Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung können Maßnahmeträger (Verbände, Vereine, Organisationen, Institutionen und sonstige Einrichtungen) sowohl in Deutschland als auch in Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien sein.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Zuwendungsempfänger ihrerseits einen eigenen Beitrag zur Durchführung des Projekts nachweisen, z. B. durch Eigenmittel oder eigene Arbeitsleistung und wenn der Zuwendungszweck ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden kann.

4. Zuwendungsfähige Maßnahmen

Die Stiftung gewährt in erster Linie Zuwendungen zu Projekten im Sinne einer Spitzenfinanzierung, die auch von dritter Seite gef ördert werden. Maßnahmen deutscher Träger im Rahmen von kommunalen Partnerschaften können gefördert werden, wenn sie ihrer Art nach einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des Förderzwecks der Stiftung darstellen.
Projekte des Jugendaustausches und der sprachfördernden Aus- und Fortbildung haben Vorrang.

5. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung wird von der Stiftung nach den Erfordernissen des Einzelf alles festgesetzt. Sie richtet sich danach, was für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig ist, abzüglich der Leistung Dritter und einer angemessenen Eigenbeteiligung.

6. Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Regel als Festbetragsfinanzierung gewährt. Über die Zuwendung wird ein Vertrag mit dem Empfänger abgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Abweichungen bedürfen – soweit sie nicht im Zuwendungsvertrag zugelassen sind – der vorherigen Einwilligung des Zuwendungsgebers, die rechtzeitig mit Angabe von Gründen einzuholen ist.

7. Auszahlung

Die Zuwendung wird gegen Nachweis der zweckbestimmten Verwendung der Mittel ausbezahlt, der in der Regel spätestens 1 Monat nach Durchführung der Maßnahme zu erbringen ist. In begründeten Fällen sind auf Antrag vorherige Teilzahlungen möglich. Die Mittel sind innerhalb von 2 Monaten einzusetzen. Mittel, die innerhalb von 12 Monaten nach der Durchführung der Maßnahme vom Zuwendungsempfänger zur Auszahlung nicht abgerufen werden, verf allen.

8. Nachweis der Verwendung

Der Zuwendungsempfänger hat schriftlich zu bestätigen, daß die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Er hat der Erklärung eine Zusammenstellung der tatsächlich entstandenen Kosten und der Finanzierung beizufügen.

Der im Antrag angegebene Kosten- und Finanzierungsplan ist Grundlage der Abrechnung und für den zahlenmäßigen Nachweis der Mittelverwendung verbindlich.

Die Donauschwäbische Kulturstiftung kann zusätzlich die Bestätigung einer öffentlichen Stelle (z. B. Gemeinde) oder die Vorlage weiterer Nachweise fordern.

9. Rückforderung

Die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn

  • sie nicht innerhalb der gesetzten Frist für ihren bestimmten Zweck verwendet worden ist,
  • ein ordnungsgemäßer Nachweis der Verwendung innerhalb von 12 Monaten nach der Durchführung der Maßnahme nicht vorgelegt wird,
  • mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden sind oder
  • die für die Zuwendung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

Von der Rückforderung kann insoweit abgesehen werden, als der bestimmte Zweck teilweise oder nur für einen Teil der Bindungsfrist erfüllt worden ist.

10. Verfahren

Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.

Mit dem Antrag sind vorzulegen:

  • Eine Beschreibung der Maßnahme (mit eindeutigem Bezug zum Förderzweck der Stiftung),
  • Teilnehmerkreis, Zahl der Teilnehmer bzw. Pläne und Abbildungen, soweit zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich,
  • ein Kostenvoranschlag (mit genauen und konkreten Angaben zu den Einzelkosten),
  • ein beantragter oder bewilligter Finanzierungsplan mit Angabe anderer Zuwendungen (Drittmittel sind unbedingt anzugeben, auch wenn sie nur beantragt wurden und auch keine Stellungnahme vorliegt),
  • ein Zeitplan über die Abwicklung bzw. ein Programm über den Ablauf der Maßnahme,
  • ggf. vorhandene fachliche Stellungnahmen.

Die Stiftung kann von sich aus weitere Nachweise und fachliche Beurteilungen anfordern. Die Anträge können formlos gestellt werden.