§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Die Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, im Rahmen des zusammenwachsenden staatenübergreifenden Europas die Pflege der deutschen Kultur in Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien zu fördern und zu unterstützen. Dies gilt vor allem für die noch heute von Donauschwaben bewohnten Gebiete und die dort lebenden Donauschwaben.
(2) Sie fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel insbesondere
- die Pflege der deutschen Sprache, vorrangig der deutschen Muttersprache,
- die Aus- und Weiterbildung vor allem von donauschwäbischen Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern, Lehrerinnen und Lehrern, Journalistinnen und Journalisten sowie Kulturschaffenden in deutschsprachigen Ausbildungsstätten und Einrichtungen,
- den Schüler-, Jugend- und Studentenaustausch sowie sonstige Jugendbegegnungen,
- Paten- und Partnerschaften mit Städten, Gemeinden und Landkreisen in Ungarn, Rumänien und im ehemaligen Jugoslawien, in denen Deutsche, vorrangig Donauschwaben, leben,
- den kulturellen Austausch zwischen Vereinen, Verbänden und Gruppen und
- sonstige kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen.
(3) Die Stiftung strebt die Zusammenarbeit mit Verbänden und Einrichtungen in den in Absatz 1 genannten Gebieten an.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat und Vorstand ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. Auslagen werden nach Maßgabe der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ersetzt.
§ 4
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen beträgt 4 Mio. DM. Ihm wachsen Zuwendungen zu, sofern sie vom Stifter oder von Dritten dazu bestimmt sind. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.
§ 5
Mittelverwendung
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter.
§ 6
Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
§ 7
Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören folgende Mitglieder an:
Sechs Mitglieder werden von der Landesregierung oder von der durch die Landesregierung hierzu ermächtigten Stelle bestellt und abberufen.
Bis zu je zwei Mitglieder können entsenden:
- der Landkreistag Baden-Württemberg,
- der Städtetag Baden-Württemberg,
- der Gemeindetag Baden-Württemberg.
Je ein Mitglied können entsenden:
- die Fraktionen des Landtags von Baden-Württemberg,
- das Auswärtige Amt,
- das Bundesministerium des Innern,
- die Donauschwaben aus Ungarn,
- die Donauschwaben aus Rumänien,
- die Donauschwaben aus dem ehemaligen Jugoslawien,
- die evangelische Kirche,
- die katholische Kirche.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Sie endet jedoch spätestens am letzten Tag der Legislaturperiode des Landtags von Baden-Württemberg. Die Bestellung und Entsendung ist personengebunden. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied ist eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit zu bestimmen. Wiederholte Bestellung oder Entsendung ist zulässig.
(3) Der Stiftungsrat regelt den Vorsitz und die Stellvertretung.
§ 8
Aufgabe des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat legt die Leitlinien für die Tätigkeit der Stiftung fest, insbesondere erlässt er die Grundsätze für die Vergabe und die satzungsmäßige Verwendung der Zuwendungen. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte.
(2) Der Stiftungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
- Änderung der Satzung und des Stiftungszwecks,
- Bestellung des Vorstands sowie die Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund,
- Feststellung des Wirtschaftsplans,
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Bestellung eines Rechnungsprüfers,
- Zustimmung zur Dienstanweisung des Vorstands für die Geschäftsführung.
(3) Der Stiftungsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Vorstand aus wichtigem Grund abberufen. Eine erneute Bestellung ist nicht möglich.
(4) Sitzungen des Stiftungsrats finden mindestens einmal im Jahr statt. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die sich nach Erteilung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht und einer schriftlichen Stimmbotschaft durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied darf zwei Mitglieder vertreten. Entscheidungen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Stiftungsrat kann zu seinen Sitzungen auch Sachverständige sowie Verbände und Einrichtungen aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten einladen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern. Die Bestellung ist personengebunden. Der Vorstand regelt den Vorsitz und die Stellvertretung.
(2) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wenn Mitglieder des Stiftungsrats zu Mitgliedern des Vorstands bestellt werden, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus. Wiederholte Bestellung ist möglich.
(3) Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Vorstands kann die Nachfolge nur für den Rest der Amtszeit bestimmt werden.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 10
Aufgabe des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt dem Stiftungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans sowie die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht vor. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen und ihr mit Zustimmung des Stiftungsrats in einer Dienstanweisung Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Geschäftsführung kann nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Person, die den Vorsitz innehat oder die Stellvertretung ausübt.
§ 11
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Mittel der Stiftung sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sparsam zu verwenden.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen der Stiftung ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand Rechnung zu legen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung gem. § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung zu prüfen.
§12
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung sowie über eine Änderung des Stiftungszwecks bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorstand ist vorher zu hören. Der Beschluss über eine Änderung des Stiftungszwecks bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stuttgart, den 21. August 2019