FÖRDERUNG

Ausschreibung 2026

Hier können Sie die aktuelle Ausschreibung und das Antragsformular herunterladen:

1. Förderziele

Die Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg (DSKS) hat die satzungsgemäße Aufgabe, im Rahmen des zusammenwachsenden staatenübergreifenden Europas, die Pflege der deutschen Kultur in Ungarn, Rumänien, Serbien und Kroatien zu fördern und zu unterstützen. Dies gilt vor allem für die noch heute von Donauschwaben bewohnten Gebiete und die dort lebenden Donauschwaben.

Sie fördert insbesondere

  • die Pflege der deutschen Sprache, vorrangig der deutschen Muttersprache,
  • die Aus- und Weiterbildung vor allem von donauschwäbischen Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern, Lehrerinnen und Lehrern, Journalistinnen und Journalisten sowie Kulturschaffenden in deutschsprachigen Ausbildungsstätten und Einrichtungen,
  • den Schüler-, Jugend- und Studentenaustausch sowie sonstige Jugendbegegnungen,
  • Paten- und Partnerschaften mit Städten, Gemeinden und Landkreisen in den oben genannten Zielländern, in denen Deutsche, vorrangig Donauschwaben, leben,
  • den kulturellen Austausch zwischen Vereinen, Verbänden, Gruppen und Kulturinstitutionen und
  • sonstige kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen.
2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und Organisationen des öffentlichen Rechtes sowohl in Deutschland (vorranging in Baden-Württemberg) als auch in Ungarn, Rumänien, Serbien und Kroatien.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Zuwendungsempfänger ihrerseits einen eigenen Beitrag zur Durchführung des Projekts nachweisen. Antragstellende Organisationen sind verpflichtet, mindestens 10 % der Gesamtprojektkosten als Eigenanteil zu erbringen. Der Eigenanteil kann in Form von Geldmitteln und/oder als nachweisbare Sach- und Personalleistungen erfolgen. Anrechenbar sind insbesondere Arbeitsstunden des eigenen Personals sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Sachmitteln (z. B. Technik, Werkzeuge) und Räumen durch die Antragstellenden und/oder ihre Projektpartner.

4. Zuwendungsfähige Maßnahmen

Gefördert werden Maßnahmen im Sinne des oben genannten satzungsgemäßen Förderzwecks der Stiftung. Projekte des Jugendaustausches und der sprachfördernden Aus- und Fortbildung haben Vorrang. Bei der Beantragung von Maßnahmen, die sich schwerpunktmäßig an vulnerable Gruppen (z.B. Kinder und Jugendliche) richten, müssen antragstellende Organisation und ihre Partner über ein entsprechendes Schutzkonzept verfügen und dieses auf Nachfrage nachweisen können.

Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung zu kalkulieren. Für Auslandsreisen gelten die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder veröffentlichten Richtwerte. Liegen die geplanten Ausgaben über diesen Richtwerten, ist im Finanzplan eine kurze Begründung anzugeben; die Anerkennung erfolgt im Rahmen der Antragsprüfung. Abrechenbar sind nur tatsächlich entstandene, wirtschaftliche und notwendige Kosten; entsprechende Belege sind beizufügen.

Der Projektzeitraum umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahmen und darf insgesamt höchstens 12 Monate betragen.

5. Höhe der Zuwendung

Die Stiftung legt die Höhe der Zuwendung im Einzelfall fest. Maßgeblich ist dabei der zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderliche Finanzbedarf; darauf werden Leistungen Dritter sowie eine Eigenbeteiligung des Antragstellers gemäß § 3 angerechnet. Eine Förderung durch die Stiftung ist ausdrücklich auch für solche Projekte möglich, für die bereits Mittel Dritter bewilligt, gewährt oder in Aussicht gestellt wurden.

6. Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Regel als Festbetragsfinanzierung gewährt; hierzu wird ein Vertrag mit dem Zuwendungsempfänger geschlossen. Sämtliche Änderungen und Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Zuwendungsgebers.

7. Auszahlung

Die Zuwendung wird gegen Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ausgezahlt; der Nachweis ist spätestens zwei Monate nach Projektende vorzulegen. In begründeten Fällen sind Voraus- bzw. Teilzahlungen auf Antrag (Mittelanforderung) möglich. Ausgezahlte Mittel sind innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zweckentsprechend einzusetzen.

8. Nachweis der Verwendung

Der Zuwendungsempfänger hat schriftlich zu bestätigen, dass die gewährten Mittel entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet wurden. Der vollständige Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis mit Belegen und ggf. weiteren Anlagen) ist spätestens zwei Monate nach Projektende vorzulegen. Der im Antrag angegebene Kosten- und Finanzierungsplan bildet die Grundlage der Abrechnung und ist für den zahlenmäßigen Nachweis der Mittelverwendung verbindlich.

Die Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg kann darüber hinaus die Bestätigung einer öffentlichen Stelle (z. B. einer Gemeinde) oder weitere Nachweise verlangen.

9. Rückforderung

Die Teil- und Vorauszahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen, wenn

  • sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen für ihren bestimmten Zweck verwendet worden sind,
  • ein ordnungsgemäßer Nachweis der Verwendung nicht fristgerecht gemäß § 8 vorgelegt wird,
  • mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden sind oder
  • die für die Zuwendung maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

Von der Rückforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit der bestimmte Zweck teilweise oder nur für einen Teil der Bindungsfrist erfüllt worden ist.

10. Verfahren

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind (vorzugsweise in elektronischer Form) vollständig und fristgerecht einzureichen.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • das ausgefüllte und vom Vertretungsberechtigten unterzeichnete Antragsformular.
  • ein Kosten- und Finanzierungsplan mit Aufschlüsselung der Einzelkosten, Darstellung der Eigenmittel/Eigenleistungen sowie der beantragten/bewilligten Drittmittel.
  • ggf. ein Programmentwurf und/oder Kurzbiografien von Schlüsselpersonen der Projektdurchführung.
  • ggf. fachliche Stellungnahmen sowie Kooperations- bzw. Absichtserklärungen der Partner.
  • Nachweis der Rechtsform und Gemeinnützigkeit bzw. des öffentlich-rechtlichen Status.
  • bei Vorhaben mit vulnerablen Gruppen (z. B. Kinder/Jugendliche): Bestätigung, dass ein Schutzkonzept vorliegt (vgl. § 4).

Die Stiftung kann weitere Nachweise und fachliche Gutachten anfordern.

Für Einreichung und Entscheidung gelten folgende Fristen:

  1. Bei einer beantragten Fördersumme über 1.000,00 EUR: Anträge können fortlaufend eingereicht werden. Entscheidungen erfolgen zu den Stichtagen 31.03., 31.07. und 30.11. eines Jahres. Frühester Projektbeginn ist jeweils der 15. des Folgemonats nach der Entscheidung.
  2. Bei einer beantragten Fördersumme bis 1.000,00 EUR: Anträge werden fortlaufend angenommen. Entscheidungen erfolgen innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang. Frühester Projektbeginn ist ab Vertragsunterzeichnung.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an:
Dr. Ágnes Sebestyén
Tel: +49 711 66951-26
E-Mail: dsks@hdh.bwl.de